Umschuldungspönalen kritisch prüfen
Bei Unternehmenskrediten ist besonderes Augenmerk auf Pönalen und Entschädigungen für vorzeitige Rückzahlungen oder Umschuldungen zu legen.
Da Unternehmen prinzipiell nicht unter die Regeln des Konsumentenschutzes fallen, können die Bestimmungen dazu im Kreditvertrag zwischen Bank und Unternehmen grundsätzlich frei geregelt werden. Daher empfiehlt es sich die betroffenen Passagen im Kreditvertrag genau zu prüfen und zu hinterfragen. In manchen Kreditverträgen sind die Klauseln unpräzise und damit mehrdeutig formuliert, sodass hier vielfach Interpretationsspielraum bzw. einseitige und benachteiligende Auslegungen möglich sind.
Welche marktüblichen Formen von sog. Entschädigungen bzw. Pönalen gibt es bei vorzeitigen Rückführungen von Krediten?
Allgemeine bzw. pauschale Entschädigungen
Dabei wird für vorzeitige Tilgungen allgemein ein Prozentsatz des vorzeitig getilgten Kreditbetrages als einmalige Pönale vereinbart. Diese Klauseln kommen bei fixen und variablen Verzinsungen gleichermaßen zum Einsatz und haben insofern nichts mit der Art der Verzinsung zu tun. Sie dienen Kreditinstituten primär dazu Verträge und damit Kunden langfristig zu binden und den Wettbewerb hinsichtlich möglicher zukünftiger Umschuldungen durch diese Einmalkosten einseitig einzuschränken.
Tipp: Versuchen Sie solche prozentuelle Pönalen generell zu vermeiden oder alternativ in Form pauschaler Bearbeitungsentgelte zu vereinbaren. Wenn dies nicht gänzlich möglich ist, dann achten Sie darauf, dass Entschädigungen dieser Art jedenfalls nicht für vorzeitige Rückführungen aus Eigenmitteln oder dem laufenden betrieblichen Cash Flow gelten, sondern rein bei Umschuldungen zum Tragen kommen. Diesbezüglich liegt ein vernünftiger Wert zwischen einmalig 0,5% bis 1,0% vom jeweils vorzeitig rückgeführten Betrag. Wir empfehlen jedenfalls keine Pönaleklauseln von 2,0% oder mehr zu unterzeichnen, da Ihnen damit zukünftige Umschuldungen und ihre unternehmerische Flexibilität im Sinne eines gesunden Bankenwettbewerbs geraubt wird.Refinanzierungsschaden bei Fixzinskrediten
Bei Fixzinskrediten können tatsächliche Kosten bei der vorzeitigen Auflösung bzw. vorzeitigen Tilgung von Kreditbeträgen entstehen, da Kreditinstitute dazu in fast allen Fällen betrags- und fristenkongruente Refinanzierungen abschließen. Die Kosten einer vorzeitigen Kreditrückzahlung entsprechen in diesen Fällen der Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt des Kreditabschlusses gültigen Refinanzierungssatzes und dem aktuellen für die Restlaufzeit gültigen Refinanzierungssatz zum Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung, berechnet auf den planmäßigen Kapitalverlauf über die gesamte Restlaufzeit mit Abzinsung.
Solche Kosten entstehen der Bank jedoch nur, wenn die Differenz der Refinanzierungssätze zum Nachteil der Bank ausfällt, sprich der Refinanzierungssatz auf die verbleibende Restlaufzeit zum Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung (= potenzielle neue Wiederveranlagung für die Bank) kleiner ist als jener zum seinerzeitigen Zeitpunkt des Fixzinsabschlusses. Die Basis dieser Refinanzierungssätze stellen grundsätzlich die sog. Swapsätze dar, welche im Internet an vielen Stellen veröffentlicht werden und leicht nachvollziehbar sind.
Tipp: Achten Sie darauf, dass sich die Klausel zur Berechnung eines Refinanzierungsschadens stets nur auf die jeweilige Differenz der reinen Refinanzierungssätze (sprich Swapsätze) bezieht und nicht einseitig auf den jeweils abgeschlossenen Fixzinssatz inkl. Kundenmarge, da die Differenz ansonsten unverhältnismäßig höher ausfällt, da die Bank in so einem Fall auch die gesamte zukünftige Kundenmarge vereinnahmen würde.
Achten Sie ferner darauf, dass diese Klauseln nicht einseitig nachteilig formuliert sind, d.h. nur die möglichen Kosten behandeln. Denn eine Differenz aus den genannten Refinanzierungssätze kann sich umgekehrt auch so entwickeln, dass die Bank aus einer vorzeitigen Tilgung einen Vorteil, sprich Gewinn zieht, der finanzwirtschaftlich eigentlich Ihnen als Kreditnehmer zusteht. Dies ist der Fall, wenn der Refinanzierungssatz auf die verbleibende Restlaufzeit zum Zeitpunkt der vorzeitigen Tilgung (dieser entspricht der potenziellen neue Wiederveranlagung für die Bank) größer ist als jener zum seinerzeitigen Zeitpunkt des Fixzinsabschlusses. Achten Sie daher auf eine beidseitig faire und ausgleichende Klausel, die vorsieht, dass Sie als Kreditnehmer zwar die Refinanzierungsschäden tragen, aber umgekehrt bei gegenteiliger Entwicklung eventuelle Refinanzierungsvorteile bei vorzeitiger Auflösung an Sie als Kreditnehmer ausbezahlt werden.
Und achten Sie in jedem Fall darauf, dass die Bank verpflichtet ist, eine transparente Berechnung des Refinanzierungsschaden bzw. -vorteils vorzulegen.Margenschäden
Eine weitere, eher seltener eingesetzte Vertragsklausel, erlaubt es der Bank bei vorzeitigen Tilgungen auch die gesamte zukünftig “entgangene” Marge bezüglich des planmäßigen Kapitalverlaufs bis zum ursprünglichen Laufzeitende als Entschädigung zu verrechnen. Solche Klauseln sind finanzwirtschaftlich nicht zu argumentieren, können jedoch unter Unternehmern vereinbart werden. Obwohl der Bank nach vorzeitiger Tilgung auf den getilgten Betrag keinerlei Kosten mehr entstehen (insb. keine Eigenkapital-, Risiko- oder Liquiditätskosten) vereinnahmt sie ihre diesbezügliche Marge bis zum ursprünglich planmäßigen Laufzeitende in Form einer einmaligen Zahlung.
So als ob Sie bei einer Versicherungspolizze mit 10jähriger Laufzeit, bei einer Kündigung nach 5 Jahren zur Hauptfälligkeit noch die Prämie für die verbleibenden 5 Jahre ohne Versicherungsschutz auf einmal abgelten müssten.
Tipp: Solche Klauseln sind unverhältnismäßig benachteiligend und neben Kreditverträgen auch häufig in Leasing- oder Mietkaufverträgen enthalten. Vermeiden Sie daher Verträge mit solchen Klauseln zu unterzeichnen. Diese Klauseln sind sehr häufig in komplexe Formulierungen verpackt und nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar.
Bei Fixzinskrediten entspricht dies wirtschaftlich z.B. der Berechnung eines Refinanzierungsschadens auf Basis des Kundenfixzinssatzes inkl. Marge bzw. Aufschlag, anstatt des reinen Refinanzierungssatzes.
FAZIT:
Im Rahmen unserer Beratung legen wir besonderes Augenmerk auf solche Klauseln und helfen Ihnen diese bestmöglich zu entschärfen. Je nach Verhandlungs- und Ausgangssituation ist dies nicht immer im vollen Umfang möglich, aber dennoch sollte alles versucht werden, damit am Ende für sie jederzeit eine vorzeitige Tilgung bzw. Umschuldung zu wirtschaftlich tragbaren Kosten möglich ist. Denn die wirtschaftlichen Umstände können sich über die Jahre ändern und daher sollte Ihre Verhandlungsposition gegenüber der Bank im Sinne eines gesunden Bankenwettbewerbs erhalten bleiben. Unverhältnismäßig hohe Pönalen entsprechen defacto Bindungsklauseln und schränken Sie bei Konditionenverhandlungen massiv ein, da ein Bankenwechsel durch solche hohen Einmalkosten bei Umschuldung dann wirtschaftlich vielfach nicht mehr tragbar ist. Und warum sonst sollte Ihnen die Bank günstigere Konditionen bieten?
Allgemeine und auf eine reine Umschuldung beschränkte Pönalen im normalen Bereich von einmalig 0,5-1,0% bzw. ein fair formulierter Refinanzierungsschaden bei Fixzinskrediten sind marktüblich und vertretbar. Darüber hinaus ist jedenfalls Vorsicht geboten.